Erklärung zur Unternehmensführung gemäss § 289f Abs. 4 HGB

Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, in der Geschäftsführung und in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung

Das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" verpflichtet die Maschinenfabrik ALFING Kessler GmbH dazu, Zielgrößen zum Frauenanteil in Aufsichtsrat, Geschäftsführung und den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung festzulegen.

Die gemäß § 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz von der Gesellschafterversammlung des Unternehmens am 28. September 2015 mit Fristsetzung bis 31. März 2017 festgelegten Zielgrößen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung wurden mit einem Status Quo zum 31. März 2017 von "0" eingehalten.

Die mit Beschluss vom 28. September 2015 mit Fristsetzung bis 31. März 2017 von der Geschäftsführung festgelegten Zielgrößen für die erste Führungsebene ("0") und die zweite Führungsebene (1,9 %) unterhalb der Geschäftsführung wurden mit einem Status Quo zum 31. März 2017 von "0" (1. Führungsebene) und 3,1 % (2. Führungsebene) ebenfalls eingehalten.

Im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 31. März 2017 hat die Gesellschafterversammlung des Unternehmens mit Beschluss am 10. März 2017 u. a. aufgrund der laufenden Mandate, und da weder eine Veränderung noch Ergänzung der Geschäftsführung beabsichtigt ist, definiert, an der bestehenden Quote von "0" in Aufsichtsrat und Geschäftsführung mit einem Zeithorizont bis zum 31. März 2022 festzuhalten.

Die Geschäftsführung ihrerseits hat ebenso am 10. März 2017 die Zielgröße zum Frauenanteil in der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung mit einem Zeithorizont bis zum 31. März 2022 neu definiert. Diese belaufen sich u. a. aufgrund derzeit nicht absehbarer Personalvakanzen mit "0" (1. Führungsebene) und 3,1 % (2. Führungsebene) auf Status Quo-Niveau zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.